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Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Kulturförderungsarbeit im Kanton Zürich bilden hauptsächlich drei Erlasse:
- das Kulturförderungsgesetz KFG (1970)
- die Kulturförderungsverordnung KFV (2010)
- das Opernhausgesetz OpHG (2010)
Die zentrale Aussage zum Kulturengagement des Kantons Zürich steht im ersten Artikel des Kulturförderungsgesetzes: «Der Staat fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.» Und: «Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.»
Das Kulturförderungsgesetz und die entsprechende Verordnung sind so weit offen gehalten, dass sie eine zeitgemässe Interpretation und die Reaktion auf aktuelle Entwicklungen des Kulturlebens ermöglichen.
